Allgemeine Geschäftsbedinungen Containerdienst Niefern PDF.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Privater Container Dienst in Niefern GmbH

I. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Privater Container Dienst in Niefern GmbH (nachfolgend „CDN“ genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Besteller genannt) geschlossenenVerträge sowie als Grundlage aller Angebote und Leistungen der CDN. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.Abweichende Bedingungen von Bestellern, die die CDN nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für die CDN unverbindlich, auch wenn die CDN ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die CDN in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen eines Bestellers die Leistungen vorbehaltlos ausführt.

II. Angebot und Vertragsschluss
1. An eine Bestellung ist der jeweilige Besteller zwei Wochen lang gebunden. Innerhalb dieser Frist kann die CDN den Auftrag annehmen, i.d.R. durch Übersendung einer Auftragsbestätigung.
2. Angebote der CDN sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich ezeichnet werden. An von der CDN verbindlich offerierte Angebotspreise ist die CDN längstens für einen Zeitraum von einem Monat gebunden.
3. Ein Vertrag kommt bei nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichneten Angeboten erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt einer schriftlichen Auftragsbestätigung seitens der CDN zustande, soweit eine solche erteilt wird. Die im Angebot von der CDN mitgeteilten Preise sind keine verbindlichen Offerten und werden nur bei schriftlicher Bestätigung des Auftrags Grundlage des Vertrags. Bereits im Angebotsstadium hat der Besteller schriftlich auf eine erhöhte Beanspruchung, auf Einsatzzwecke besonderer Art sowie auf in Betracht kommende Risiken hinzuweisen. Der Besteller hat gegenüber CDN den Abfall und seine Zusammensetzung unaufgefordert zutreffend zu bezeichnen. Bei einer abweichenden Deklaration ist CDN berechtigt, die Abholung zu verweigern oder zum Besteller zurückzubringen. Die durch Falschdeklaration verursachten Kosten trägt der Besteller.
4. Sofern der Besteller mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht einverstanden ist, so muss er dieser unverzüglich widersprechen.
5. Mündliche Abmachungen und Nebenabreden sowie Vertragsänderungen werden erst durch schriftliche Bestätigung der CDN wirksam.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Hinsichtlich der von der CDN zu erbringenden Leistungen gelten jeweils die individuell mit dem Besteller vereinbarten Preise in der Gestalt, wie sie sich in der Auftragsbestätigung der CDN darstellen. Die Berechnung der Preise ergibt sich aus den jeweiligen individuellen Bedingungen des Auftrags. Abweichende mündliche Vereinbarungen haben ohne schriftliche Bestätigung seitens der CDN keine Gültigkeit.
2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen der CDN und dem Besteller zulässig. Der individuell vereinbarte Preis ist netto (ohne Abzug) und innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die CDN über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als Erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3. Die CDN ist berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe bereits erbrachter Leistungen zu fordern. Auf Nachfrage des Bestellers können diesbezüglich Zwischenabrechnungen erstellt werden.
4. Wenn Zahlungstermine überschritten werden bzw. wenn der Besteller mit der Zahlung in Verzug gerät, ist die CDN des Weiteren berechtigt, die Ausführung weiterer Leistungen, insbesondere Transporte, zu verweigern.
5. Forderungen des Bestellers gegenüber Dritten gelten bis zur Höhe der der CDN gegenüber dem Besteller zustehenden Gesamtforderung als an die CDN abgetreten, soweit diese Forderungen unmittelbar oder mittelbar auf Leistungen der CDN basieren.
6. Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die jeweiligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der CDN anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller des Weiteren nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Tritt der Besteller von einem geschlossenen Vertrag aus Gründen, die nicht von der CDN zu vertreten sind, ganz oder teilweise zurück, hat er der CDN alle angefallenen Kosten sowie sonstige entstandene Schäden zu ersetzen.

IV. Liefer- und Leistungszeit, Haftung
1. Liefertermine, Fristen oder sonstige Terminvereinbarungen, die nicht innerhalb der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind unverbindliche Angaben. Die von der CDN angegebenen Lieferzeiten, Fristen und sonstigen Terminvereinbarungen beginnen erst zu laufen, wenn der Besteller die unter V. dargelegten, hm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat.
2. Für Unkosten des Bestellers oder Dritter, die infolge der Nichteinhaltung von Lieferzeiten oder Lieferfristen sowie infolge von Terminverschiebungen entstanden sind, haftet die CDN nicht, es sei denn, dass die Nichteinhaltung von Lieferzeiten oder Lieferfristen sowie die Verschiebung von Terminen vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die CDN verursacht wurde.
3. Die CDN haftet dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von der CDN zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrags beruht, wobei ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung der CDN ist dabei auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von der CDN zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrags beruht. CDN haftet nur für leichte Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung in allen Fällen auf den vereinbarten Auftragswert begrenzt.
4. Eine weitergehende Haftung, auch für einen von der CDN zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist die CDN berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Besteller die unter V. ihm obliegenden Mitwirkungspflichten (insbesondere das Einholen einer Genehmigung) schuldhaft verletzt.
6. Gerät der Besteller nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Mitwirkungspflichten in Verzug, so ist die CDN berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen nach Wahl vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

V. Transport und Aufstellung der Absetzcontainer
1. Die CDN ist verpflichtet, dem Besteller den jeweiligen Absetzcontainer in einwandfreiem Zustand anzuliefern.
2. Die Absetzcontainer dürfen nur von Fahrzeugen der CDN bewegt werden.
3. Der Besteller haftet für den ihm seitens der CDN zur Verfügung gestellten Absetzcontainer. Die CDN hat das Recht, den jeweiligen Absetzcontainer jederzeit zu besichtigen und diesen bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die vereinbarten Transport- und Mietbedingungen abzuholen.
4. Beim Befüllen des Absetzcontainers sind die örtlichen und gesetzlichen Müllbeseitigungsverordnungen einzuhalten. Jegliches Verbrennen von Altmaterial wie Papier, Altgummi, usw. in dem Absetzcontainer ist verboten. Für dabei entstehende Schäden haftet der Besteller. Der Besteller stellt des Weiteren die CDN gegenüber Ansprüchen Dritter frei, welche infolge von Schäden entstanden sind, die der Besteller beim Befüllen oder Benutzens des Absetzcontainers ursächlich und in vertretbarer Weise herbeigeführt hat.
5. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist die Straße vor dem Grundstück des Bestellers Aufstellungsort für den Absetzcontainer. Sofern dieser Aufstellungsort eine öffentliche Verkehrsfläche darstellt, muss seitens des Bestellers eine ggf. erforderliche Genehmigung eingeholt werden. Der Besteller ist diesbezüglich
dafür verantwortlich, dass eine solche Genehmigung rechtzeitig vorliegt. Der Besteller trägt sämtliche Kosten hinsichtlich der Erteilung der Genehmigung. Dies umfasst auch diejenigen Kosten, die entstehen, wenn die Genehmigung nicht vorliegt oder nicht wirksam ist. Im Bestreitensfalle muss der Besteller das Vorliegen einer Genehmigung gegenüber der CDN beweisen. Daneben ist der Besteller dafür verantwortlich, dass der jeweilige Absetzcontainer gesichert und beleuchtet ist.
6. Bei einer Aufstellung des Absetzcontainers unmittelbar am oder im Privatgrundstück des Bestellers, haftet dieser für diejenigen Schäden, die durch das Befahren von Gehwegplatten, Toreinfahrten, Umzäunungen und Gebäuden entstehen, sofern dem Fahrer der CDN kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Des Weiteren haftet der Besteller für sämtliche Schäden an den Gegenständen, die sich auf dem Grundstück des Bestellers befinden, sofern dem Fahrer der CDN kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Dasselbe gilt für Grundstücke dritter Personen, welche auf Anweisung des Bestellers befahren werden.
7. Unabhängig von dem konkreten Aufstellungsort des Absetzcontainers hat der Besteller dafür zu sorgen, dass der Absetzcontainer ohne Gefahr zu erreichen ist. Der Besteller hat für die freie An- und Abfahrt an den Absetzcontainer zu sorgen. Des Weiteren hat der Besteller nach dem Abtransport des Absetzcontainers die beanspruchte Fläche zu reinigen.
8. Die der CDN durch Hindernisse und Falschmeldung bedingtes mehrfaches Anfahren entstandenen Mehrkosten werden dem jeweiligen Besteller individuell gesondert berechnet.

VI. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Datenspeicherung
1. Sofern der jeweilige Besteller Kaufmann i.S. der Regelungen des Handelsgesetzbuchs ist, ist der Firmensitz der CDN Gerichtsstand für Lieferungen, Transporte und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen der CDN und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen der CDN und dem Besteller geschlossenen Verträgen. Die CDN ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnort- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Nur die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.
3. Der Besteller stimmt zu, dass seine Daten durch die CDN gespeichert und verarbeitet werden dürfen.

VII. Salvatorische Klausel
Sofern eine der Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrundeliegenden Vertrags davon unberührt. Ungültige Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am Nächsten kommen. Das Gleiche gilt, wenn sich während der Vertragsdurchführung herausstellt, dass dieser eine wesentliche Lücke enthält.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.